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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 15. Juli 2026

1. Anbieter und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend «AGB», gelten für sämtliche Verträge zwischen:

Cathomen & Trefzer KLG
Thunstrasse 65
3612 Steffisburg
E-Mail: info@cathomen-trefzer.ch
UID: CHE-364.676.905

nachfolgend «Cathomen & Trefzer», und ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern, nachfolgend «Auftraggeber».

1.2 Die AGB gelten insbesondere für:

  • private und geschäftliche Umzüge;
  • Möbel- und Warentransporte;
  • Räumungen und Entrümpelungen;
  • Abtransport und Entsorgung;
  • Verpackungsarbeiten;
  • Demontage und Montage von Möbeln;
  • damit zusammenhängende Nebenleistungen.

1.3 Individuelle Vereinbarungen in der Offerte oder Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.

1.4 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Cathomen & Trefzer diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.5 Diese AGB gelten grundsätzlich für Leistungen innerhalb der Schweiz. Grenzüberschreitende Transporte bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung.

2. Offerten und Vertragsabschluss

2.1 Anfragen über die Website, per Telefon, E-Mail, WhatsApp oder auf anderem Weg sind unverbindlich.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber eine Offerte oder Auftragsbestätigung von Cathomen & Trefzer in Textform annimmt. Als Textform gelten insbesondere E-Mail, elektronisch bestätigte Offerte und WhatsApp-Nachricht.

2.3 Sofern in der Offerte nichts anderes angegeben ist, bleibt sie während 14 Kalendertagen gültig.

2.4 Ein gewünschter Ausführungstermin ist erst nach ausdrücklicher Auftragsbestätigung durch Cathomen & Trefzer verbindlich reserviert.

2.5 Der Auftraggeber bestätigt mit der Annahme der Offerte, dass:

  • seine Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind;
  • der beschriebene Leistungsumfang dem tatsächlichen Auftrag entspricht;
  • er diese AGB vor Vertragsabschluss erhalten und akzeptiert hat;
  • er zur Erteilung des Auftrags und zur Verfügung über die betroffenen Gegenstände berechtigt ist.

2.6 Fotos, Videos, Inventarlisten, telefonische Angaben und Besichtigungsprotokolle dürfen als Grundlage der Offerte verwendet werden.

3. Leistungsumfang

3.1 Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich ausschliesslich aus der angenommenen Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung.

3.2 Leistungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten als nicht im Preis enthalten. Dies betrifft insbesondere:

  • Ein- und Auspackarbeiten;
  • Lieferung oder Abholung von Verpackungsmaterial;
  • Demontage und Montage;
  • Wand- und Deckenmontagen;
  • elektrische, sanitäre oder technische Anschlussarbeiten;
  • Transporte besonders schwerer oder empfindlicher Gegenstände;
  • Möbellifte, Kräne und sonstige Spezialgeräte;
  • Parkplatzreservationen und behördliche Bewilligungen;
  • Zwischenlagerungen;
  • Reinigung über eine vereinbarte besenreine Übergabe hinaus;
  • Entsorgungsgebühren, sofern nicht ausdrücklich eingeschlossen.

3.3 Cathomen & Trefzer ist berechtigt, geeignete Mitarbeitende, Hilfspersonen oder Subunternehmer beizuziehen.

3.4 Cathomen & Trefzer darf die Ausführung verweigern, unterbrechen oder verschieben, wenn:

  • eine sichere oder gesetzeskonforme Durchführung nicht möglich ist;
  • die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich von den Angaben des Auftraggebers abweichen;
  • gefährliche, kontaminierte oder nicht deklarierte Gegenstände vorhanden sind;
  • Personen, Tiere oder bauliche Verhältnisse die Arbeiten gefährden;
  • fällige Vorauszahlungen nicht geleistet wurden;
  • der Auftraggeber notwendige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

3.5 Bereits erbrachte Leistungen, Wartezeiten und verursachte Drittkosten bleiben in diesen Fällen geschuldet, sofern der Grund aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt.

4. Angaben und Pflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber muss Cathomen & Trefzer vor der Offertstellung vollständig über alle für die Ausführung relevanten Umstände informieren. Dazu gehören insbesondere:

  • genaue Abhol- und Zieladressen;
  • Stockwerke und Liftverhältnisse;
  • Zugangs-, Treppen- und Platzverhältnisse;
  • Distanz zwischen Gebäude und Fahrzeugstandort;
  • Halte- und Parkmöglichkeiten;
  • Anzahl und Umfang der Gegenstände;
  • besonders schwere, grosse oder empfindliche Gegenstände;
  • Gegenstände mit hohem Wert;
  • Demontage- und Montagebedarf;
  • vorhandene Schäden;
  • gefährliche oder besonders zu behandelnde Stoffe;
  • behördliche oder hausinterne Einschränkungen.

4.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Zufahrten, Räume, Treppenhäuser, Lifte und Transportwege am Ausführungstag frei zugänglich sind.

4.3 Erforderliche Schlüssel, Zutrittsberechtigungen, Bewilligungen, Parkplatzreservationen sowie Zustimmungen von Eigentümern oder Verwaltungen sind durch den Auftraggeber rechtzeitig zu beschaffen, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich Cathomen & Trefzer übertragen wurde.

4.4 Kinder, Haustiere und andere nicht beteiligte Personen sind während der Arbeiten aus dem unmittelbaren Arbeits- und Transportbereich fernzuhalten.

4.5 Der Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person muss während der Ausführung erreichbar sein und verbindliche Entscheidungen treffen können.

4.6 Weisungen der bevollmächtigten Person gelten als Weisungen des Auftraggebers.

4.7 Mehrkosten aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben werden zusätzlich verrechnet.

5. Verpackung und Vorbereitung

5.1 Sofern keine Verpackungsleistung vereinbart wurde, ist der Auftraggeber für eine transportsichere Verpackung verantwortlich.

5.2 Kartons müssen ausreichend stabil, ordnungsgemäss verschlossen und so gepackt sein, dass sie von einer Person sicher getragen werden können.

5.3 Zerbrechliche, empfindliche oder elektronische Gegenstände müssen besonders geschützt und klar gekennzeichnet werden.

5.4 Schubladen, Schränke, Geräte und sonstige Behältnisse sind vollständig zu leeren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

5.5 Kühlschränke und Gefriergeräte sind rechtzeitig zu leeren, abzutauen und zu trocknen. Waschmaschinen und Geschirrspüler müssen entleert und fachgerecht vom Wasseranschluss getrennt sein.

5.6 Für Schäden, die durch ungeeignete Verpackung, Überladung, auslaufende Flüssigkeiten oder ungenügende Vorbereitung entstehen, haftet der Auftraggeber, soweit der Schaden dadurch verursacht wurde.

5.7 Erkennt Cathomen & Trefzer offensichtlich ungeeignete Verpackungen, darf eine Nachverpackung verlangt oder gegen zusätzliche Vergütung vorgenommen werden.

6. Nicht oder nur nach besonderer Vereinbarung transportierte Gegenstände

6.1 Vom Transport ausgeschlossen sind ohne ausdrückliche schriftliche Annahme insbesondere:

  • Bargeld und Wertpapiere;
  • Schmuck, Edelmetalle und Edelsteine;
  • Ausweise, Urkunden und wichtige Originaldokumente;
  • Schlüssel und Zugangsmittel;
  • Medikamente, die jederzeit verfügbar sein müssen;
  • Waffen, Munition und Sprengstoffe;
  • leicht entzündliche oder explosive Stoffe;
  • Gasflaschen und Druckbehälter;
  • giftige, ätzende oder umweltgefährdende Stoffe;
  • illegale Gegenstände oder Substanzen;
  • Tiere;
  • verderbliche Lebensmittel;
  • kontaminierte Materialien;
  • Asbest oder asbestverdächtige Materialien;
  • unbekannte Flüssigkeiten und Chemikalien.

6.2 Folgende Gegenstände werden nur nach vorgängiger Deklaration und ausdrücklicher Bestätigung übernommen:

  • Klaviere und Flügel;
  • Tresore;
  • Aquarien;
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten;
  • Naturstein-, Glas- und Marmorplatten;
  • Gegenstände mit einem Einzelgewicht von mehr als 80 kg;
  • Gegenstände mit einem Einzelwert von mehr als CHF 2’500;
  • besonders grosse oder technisch anspruchsvolle Geräte.

6.3 Der Auftraggeber muss Wertgegenstände, Dokumente, Schlüssel und persönliche unersetzbare Gegenstände selbst transportieren.

7. Preise und Abrechnung nach Aufwand

7.1 Massgebend sind die Preise der angenommenen Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung.

7.2 Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand wird die tatsächlich eingesetzte Arbeitszeit verrechnet.

7.3 Sofern in der Offerte nichts anderes vereinbart wurde:

  • beginnt die Arbeitszeit bei der Ankunft an der ersten Einsatzadresse;
  • endet sie nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten;
  • gilt die Fahrt zwischen Abhol-, Ziel- und Entsorgungsort als Arbeitszeit;
  • werden kundenverursachte Wartezeiten verrechnet;
  • werden Pausen des eingesetzten Personals nicht verrechnet;
  • erfolgt die Abrechnung in Einheiten von 15 Minuten.

7.4 Anfahrtspauschalen, Mindestbuchungszeiten und Zuschläge werden gemäss Offerte verrechnet.

7.5 Zeitangaben in Offerten sind Schätzungen, sofern nicht ausdrücklich ein Fixpreis oder Kostendach vereinbart wurde.

7.6 Ein als Pauschalpreis bezeichneter Betrag umfasst nur die in der Offerte genannten Leistungen und die bei Offertstellung bekannten beziehungsweise vom Auftraggeber angegebenen Verhältnisse.

7.7 Ein zusätzlicher Aufwand darf insbesondere verrechnet werden bei:

  • zusätzlichen oder nicht deklarierten Gegenständen;
  • fehlender Demontage oder Vorbereitung;
  • weiteren Stockwerken oder fehlendem Lift;
  • längeren Tragwegen;
  • ungenügenden Zufahrts- oder Parkmöglichkeiten;
  • Wartezeiten;
  • zusätzlichen Fahrten;
  • wetterbedingten Erschwernissen;
  • behördlichen Einschränkungen;
  • vom Auftraggeber nachträglich gewünschten Leistungen;
  • nicht vorhersehbaren baulichen Schwierigkeiten.

7.8 Soweit möglich, informiert Cathomen & Trefzer den Auftraggeber vor der Ausführung erheblicher Zusatzarbeiten. Dringende Massnahmen zur Verhinderung von Personen- oder Sachschäden dürfen ohne vorgängige Zustimmung ausgeführt werden.

8. Räumungen und Entsorgungen

8.1 Vor Beginn einer Räumung muss der Auftraggeber alle Gegenstände entfernen oder eindeutig kennzeichnen, die nicht entsorgt oder abtransportiert werden dürfen.

8.2 Der Auftraggeber bestätigt, dass:

  • er Eigentümer der zur Räumung bestimmten Gegenstände ist oder darüber verfügen darf;
  • keine Rechte Dritter verletzt werden;
  • sämtliche zurückzubehaltenden Gegenstände vorher entfernt oder klar bezeichnet wurden.

8.3 Cathomen & Trefzer ist nicht verpflichtet, Möbel, Behälter, Ordner, Taschen, Kartons oder sonstige Gegenstände systematisch nach Bargeld, Schmuck, Dokumenten oder anderen Wertgegenständen zu durchsuchen.

8.4 Offensichtlich wertvolle oder persönliche Gegenstände, die während der Arbeit entdeckt werden, werden nach Möglichkeit ausgesondert und dem Auftraggeber gemeldet.

8.5 Nach erfolgtem Abtransport kann eine Rückgabe oder Wiederbeschaffung der zur Entsorgung freigegebenen Gegenstände nicht garantiert werden. Ein dadurch entstehender Zusatzaufwand ist vom Auftraggeber zu bezahlen.

8.6 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, dürfen zur Räumung übergebene Gegenstände nach fachlichem Ermessen:

  • entsorgt;
  • recycelt;
  • gespendet;
  • weitergegeben;
  • verwertet

werden.

8.7 Eine Anrechnung von Verwertungserlösen erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich in der Offerte vereinbart wurde.

8.8 Effektive Entsorgungsgebühren sind nicht im Arbeitspreis enthalten, sofern die Offerte nichts anderes bestimmt. Sie werden gemäss Beleg der Entsorgungsstelle separat und ohne Zuschlag in Rechnung gestellt. Eine Kopie des Belegs wird auf Wunsch oder zusammen mit der Schlussrechnung zur Verfügung gestellt.

8.9 Arbeits-, Fahr-, Sortier-, Lade-, Ablade- und Wartezeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung werden zusätzlich gemäss vereinbartem Stundenansatz verrechnet.

8.10 Sonderabfälle und nicht deklarierte problematische Materialien werden nur nach Rücksprache und gegen zusätzliche Vergütung entsorgt.

8.11 «Besenrein» bedeutet die Entfernung des Räumungsguts und groben Schmutzes sowie einfaches Kehren. Nicht enthalten sind insbesondere:

  • Nassreinigung;
  • Entfernung hartnäckiger Rückstände;
  • Fensterreinigung;
  • Reparaturarbeiten;
  • Entfernung von Nägeln, Schrauben und Dübeln;
  • Spachtel- oder Malerarbeiten;
  • Geruchs- oder Schädlingsbehandlung.

9. Demontage und Montage

9.1 Demontage- und Montagearbeiten werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

9.2 Der Auftraggeber muss vorhandene Montageanleitungen, Spezialwerkzeuge und Befestigungsmittel zur Verfügung stellen, soweit diese für eine ordnungsgemässe Montage erforderlich sind.

9.3 Bei älteren, beschädigten, verleimten oder mehrfach montierten Möbeln kann eine schadensfreie Demontage oder Wiederherstellung der ursprünglichen Stabilität nicht garantiert werden.

9.4 Cathomen & Trefzer darf Arbeiten ablehnen oder abbrechen, wenn eine sichere Demontage oder Montage nicht möglich ist.

9.5 Fest mit dem Gebäude verbundene elektrische, sanitäre, gasführende oder andere technische Installationen werden nicht getrennt oder angeschlossen. Solche Arbeiten müssen durch entsprechend qualifizierte Fachpersonen ausgeführt werden.

9.6 Wand- und Deckenmontagen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung ausgeführt. Der Auftraggeber muss über Leitungen, Rohre, Wandbeschaffenheit und allfällige Einschränkungen informieren.

10. Elektronische Geräte und Datenträger

10.1 Der Auftraggeber ist vor dem Transport für eine vollständige Datensicherung verantwortlich.

10.2 Cathomen & Trefzer ist nicht verpflichtet, elektronische Geräte vor oder nach dem Transport auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.

10.3 Ohne dokumentierten Funktionstest vor und nach dem Transport kann keine Haftung für rein interne elektronische oder mechanische Funktionsstörungen übernommen werden, sofern keine äussere Beschädigung oder unsachgemässe Behandlung festgestellt werden kann.

10.4 Für Datenverlust, Softwareprobleme, fehlende Passwörter oder Wiederherstellungskosten wird nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Bestimmungen gehaftet.

11. Bestehende Schäden und Dokumentation

11.1 Der Auftraggeber muss bestehende Schäden an Möbeln, Geräten, Böden, Wänden, Treppenhäusern und sonstigen Einrichtungen vor Beginn der Arbeiten bekannt geben.

11.2 Cathomen & Trefzer darf vor, während und nach der Ausführung Fotos erstellen, soweit diese zur Dokumentation:

  • bestehender Schäden;
  • der örtlichen Verhältnisse;
  • der Ladungssicherung;
  • der ausgeführten Arbeiten;
  • eines Schadenfalls

erforderlich sind.

11.3 Die Fotos werden nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers zu Werbezwecken verwendet.

11.4 Die Bearbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung von Cathomen & Trefzer.

12. Mitwirkung durch Auftraggeber und Dritte

12.1 Helfen der Auftraggeber, Familienangehörige, Freunde, Mitarbeitende oder andere vom Auftraggeber beigezogene Personen bei den Arbeiten mit, erfolgt dies grundsätzlich auf Verantwortung des Auftraggebers.

12.2 Cathomen & Trefzer haftet nicht für Schäden, soweit diese durch Handlungen, Weisungen oder Fehler solcher Personen verursacht wurden.

12.3 Cathomen & Trefzer darf die Mithilfe ablehnen, wenn dadurch Personen, Gegenstände oder der geordnete Arbeitsablauf gefährdet werden.

12.4 Weisungen von Cathomen & Trefzer betreffend Sicherheit, Tragweise und Verladung sind zu befolgen.

13. Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt

13.1 Vereinbarte Ausführungszeiten gelten als geplante Zeitfenster. Eine minutengenaue Ankunft wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

13.2 Bei erheblichen Verzögerungen informiert Cathomen & Trefzer den Auftraggeber so früh wie möglich.

13.3 Cathomen & Trefzer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindert werden konnten, insbesondere aufgrund von:

  • Unfällen ohne eigenes Verschulden;
  • erheblichen Verkehrsstörungen oder Strassensperrungen;
  • extremen Wetterverhältnissen;
  • Naturereignissen;
  • behördlichen Anordnungen;
  • Streiks;
  • Strom- oder Infrastrukturausfällen;
  • anderen Ereignissen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs.

13.4 In solchen Fällen wird die Leistung nach Möglichkeit verschoben oder angepasst. Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Drittkosten bleiben geschuldet.

13.5 Ist eine Ausführung wegen Schnee, Eis, Sturm, ungesicherter Zugänge oder anderer Gefahren nicht verantwortbar, darf Cathomen & Trefzer die Arbeiten unterbrechen oder verschieben.

14. Umdisponierung und Annullierung durch den Auftraggeber

14.1 Änderungen und Annullierungen müssen in Textform erfolgen.

14.2 Bei einer Verschiebung oder Annullierung darf Cathomen & Trefzer den entstandenen Schaden, bereits geleistete Vorarbeiten und nicht stornierbare Drittkosten in Rechnung stellen.

14.3 Sofern kein höherer oder tieferer Schaden nachgewiesen wird, gelten folgende pauschalierten Annullierungskosten:

  • mehr als 14 Kalendertage vor dem Einsatz: nur bereits entstandene externe Kosten;
  • 14 bis 8 Kalendertage vor dem Einsatz: 20 %;
  • 7 bis 3 Kalendertage vor dem Einsatz: 40 %;
  • weniger als 48 Stunden vor dem Einsatz: 60 %;
  • weniger als 24 Stunden vor dem Einsatz oder bei Nichterscheinen beziehungsweise fehlendem Zugang: 80 %.

14.4 Berechnungsgrundlage ist bei Fixpreisaufträgen der vereinbarte Preis. Bei Aufträgen nach Aufwand gilt der in der Offerte geschätzte Betrag beziehungsweise die vereinbarte Mindestbuchung.

14.5 Der Auftraggeber darf nachweisen, dass kein oder ein wesentlich tieferer Schaden entstanden ist. Cathomen & Trefzer darf einen nachweislich höheren Schaden geltend machen.

14.6 Ersparte Aufwendungen und anderweitig mögliche Einsätze werden angemessen berücksichtigt.

14.7 Zwingende gesetzliche Widerrufs- und Rücktrittsrechte bleiben vorbehalten.

15. Haftung von Cathomen & Trefzer

15.1 Cathomen & Trefzer führt die vereinbarten Leistungen sorgfältig und fachgerecht aus.

15.2 Cathomen & Trefzer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.

15.3 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Cathomen & Trefzer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für unmittelbare, vorhersehbare und vertragstypische Schäden.

15.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf CHF 25’000 pro Schadenereignis begrenzt.

15.5 Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für:

  • vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden;
  • Tod oder Körperverletzung;
  • zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.

15.6 Bei Beschädigung eines Gegenstands umfasst der Schadenersatz grundsätzlich:
1. die angemessenen Reparaturkosten; oder
2. wenn eine Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismässig ist, den Zeitwert unmittelbar vor dem Schaden;
jeweils unter Abzug eines verbleibenden Restwerts.

15.7 Eine Besserstellung gegenüber dem Zustand unmittelbar vor dem Schaden ist ausgeschlossen.

15.8 Soweit gesetzlich zulässig, wird nicht gehaftet für:

  • entgangenen Gewinn;
  • Betriebsausfall;
  • Nutzungsausfall;
  • entgangene Einnahmen;
  • mittelbare Schäden und Folgeschäden;
  • ideellen oder persönlichen Liebhaberwert;
  • Datenverlust;
  • Schäden aufgrund normaler Abnutzung oder Materialermüdung.

15.9 Die Haftung reduziert sich entsprechend, wenn der Auftraggeber oder eine ihm zurechenbare Person den Schaden mitverursacht hat.

15.10 Für Schäden aus ungeeigneter Verpackung, inneren Mängeln, natürlicher Beschaffenheit, nicht deklarierten Besonderheiten oder Weisungen des Auftraggebers wird nicht gehaftet, soweit der Schaden darauf zurückzuführen ist.

15.11 Für den Inhalt von durch den Auftraggeber gepackten und äusserlich unbeschädigten Kartons, Kisten, Taschen oder Behältern wird nicht gehaftet, soweit der Schaden auf ungenügende Verpackung, Überladung oder einen vorher nicht erkennbaren Zustand zurückzuführen ist.

15.12 Besteht der Auftraggeber trotz vorheriger Warnung auf dem Transport eines Gegenstands durch räumlich ungeeignete Zugänge, haftet Cathomen & Trefzer nicht für daraus entstehende Schäden, soweit die üblichen Schutzmassnahmen eingehalten wurden und der Schaden auf den ungeeigneten Raumverhältnissen beruht.

16. Besonders wertvolle Gegenstände und Versicherung

16.1 Gegenstände mit einem Einzelwert von mehr als CHF 2’500 sowie Aufträge mit einem gesamten Warenwert von mehr als CHF 25’000 müssen vor Vertragsabschluss schriftlich deklariert werden.

16.2 Bei fehlender Deklaration haftet der Auftraggeber für Nachteile, die aus der nicht mitgeteilten besonderen Werthaltigkeit entstehen.

16.3 Eine gewöhnliche Betriebshaftpflichtversicherung ist nicht mit einer All-Risk-Transportversicherung gleichzusetzen.

16.4 Eine zusätzliche Transportversicherung oder erhöhte Haftungsdeckung besteht nur, wenn sie vor dem Auftrag ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt wurde.

16.5 Allfällige Versicherungsprämien, Selbstbehalte und Zusatzkosten trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

16.6 Cathomen & Trefzer darf die Übernahme besonders wertvoller Gegenstände von einer zusätzlichen Versicherung oder anderen Schutzmassnahmen abhängig machen.

17. Prüfung und Schadenmeldung

17.1 Der Auftraggeber muss die ausgeführten Arbeiten und das Transportgut unmittelbar nach Abschluss gemeinsam mit Cathomen & Trefzer kontrollieren.

17.2 Äusserlich erkennbare Schäden, Fehlmengen oder Mängel sind sofort auf dem Arbeitsrapport, Übergabeprotokoll oder in anderer Textform festzuhalten.

17.3 Äusserlich nicht erkennbare Transportschäden müssen sofort nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, in Textform gemeldet werden.

17.4 Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Regelungen sowie Fälle von absichtlicher Täuschung oder grober Fahrlässigkeit.

17.5 Eine Schadenmeldung muss nach Möglichkeit enthalten:

  • Auftrags- oder Rechnungsnummer;
  • genaue Beschreibung des Schadens;
  • Fotos;
  • Bezeichnung des betroffenen Gegenstands;
  • ungefähres Alter und Anschaffungspreis;
  • Kaufbeleg, sofern vorhanden;
  • Kostenvoranschlag oder Reparaturbericht, sobald verfügbar.

17.6 Der beschädigte Gegenstand und die Verpackung müssen bis zur Klärung aufbewahrt werden. Cathomen & Trefzer muss eine angemessene Möglichkeit zur Besichtigung und Schadenprüfung erhalten.

17.7 Der Auftraggeber muss zumutbare Massnahmen zur Begrenzung des Schadens treffen.

17.8 Reparaturen, Entsorgungen oder Ersatzanschaffungen dürfen vor der Schadenprüfung nur vorgenommen werden, wenn dies zur Verhinderung eines grösseren Schadens notwendig ist. Die achttägige Frist für verdeckte Transportschäden entspricht der gesetzlichen Regelung des Frachtvertragsrechts; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleiben davon ausgenommen.

18. Arbeitsrapporte und Abnahme

18.1 Arbeitszeiten, eingesetzte Personen, Zusatzleistungen und besondere Vorkommnisse dürfen in einem Arbeitsrapport festgehalten werden.

18.2 Der Auftraggeber oder seine bevollmächtigte Person soll den Rapport am Ende des Einsatzes kontrollieren und bestätigen.

18.3 Eine fehlende Unterschrift bedeutet nicht automatisch, dass die erbrachten Leistungen nicht geschuldet sind. Massgebend sind die tatsächlich ausgeführten Arbeiten und die vorhandenen Aufzeichnungen.

18.4 Offensichtliche Abweichungen bei den erfassten Zeiten oder Leistungen sind möglichst vor Ort, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen mitzuteilen.

19. Rechnungsstellung und Zahlung

19.1 Die Zahlungsbedingungen der Offerte oder Rechnung sind verbindlich.

19.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 10 Kalendertagen netto zu bezahlen.

19.3 Cathomen & Trefzer darf abhängig vom Umfang des Auftrags eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

19.4 Drittkosten, Entsorgungsgebühren und Zusatzleistungen dürfen nachträglich in Rechnung gestellt werden, sofern sie bei Offertstellung nicht definitiv bekannt waren.

19.5 Nach Ablauf eines verbindlich bestimmten Zahlungstermins befindet sich der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.

19.6 Ab Verzugseintritt ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet.

19.7 Zusätzlich können angemessene, tatsächlich verursachte Mahn-, Betreibungs- und Inkassokosten verlangt werden.

19.8 Beanstandungen einzelner Rechnungspositionen berechtigen nicht dazu, unbestrittene Rechnungsbeträge zurückzuhalten.

19.9 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann Cathomen & Trefzer ein Retentionsrecht an übernommenem Transportgut ausüben oder dieses auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen.

20. Kommunikation

20.1 Mitteilungen im Zusammenhang mit einem Auftrag dürfen insbesondere per:

  • E-Mail;
  • WhatsApp;
  • SMS;
  • Telefon;
  • elektronischem Offertsystem

erfolgen.

20.2 Der Auftraggeber muss Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitteilen.

20.3 Mitteilungen gelten als zugestellt, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse versandt wurden, sofern kein offensichtlicher Zustellfehler vorliegt.

21. Datenschutz

21.1 Cathomen & Trefzer bearbeitet personenbezogene Daten ausschliesslich zur:

  • Bearbeitung von Anfragen;
  • Offertstellung;
  • Planung und Durchführung von Aufträgen;
  • Rechnungsstellung;
  • Schadenabwicklung;
  • Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

21.2 Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.

22. Teilunwirksamkeit

22.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

22.2 Die unwirksame Bestimmung wird durch die anwendbare gesetzliche Regelung ersetzt.

23. Änderungen der AGB

23.1 Es gilt diejenige Version der AGB, die dem Auftraggeber vor Abschluss des jeweiligen Vertrags zur Verfügung gestellt wurde.

23.2 Änderungen gelten ausschliesslich für zukünftige Verträge, sofern sie nicht ausdrücklich gemeinsam für einen bestehenden Vertrag vereinbart wurden.

24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

24.1 Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.

24.2 Für Auftraggeber, welche die Leistungen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken beziehen, sind die Gerichte am Sitz von Cathomen & Trefzer zuständig, soweit keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände vorgehen.

24.3 Für Konsumentinnen und Konsumenten gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände. Eine Klage am gesetzlich vorgesehenen Wohnsitz der Konsumentin oder des Konsumenten bleibt möglich.